1802 Johann Caspar und der Schinderhannes - CCG

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1802 Johann Caspar und der Schinderhannes

Geschichten von gestern und vorgestern...

Johann Caspar und der Schinderhannes
(23.11.2010)
Johann Caspar wurde am 16.Januar.1755 in Liebshausen geboren. Er starb am 02..Februar.1804 in Liebshausen.
r.k.
Praetor, Ackermann

Freund und Beschützer von Gaunern. War, zusammen mit seinem Schwager Andreas Litger, (Hehler) Abnehmer von Vieh nach Diebstählen des Schinderhannes. Wurde am 7. 8. 1802 durch die Nationalgendarmen Foures und Thevelin festgenommen und in Stromberg durch den Friedensrichter Leth am 8. 8. 1802 verhört.
25. 8. 1802 beauftragt der Nationalgendarm Courtevier zwei Nationalgendarmen der Stromberger Brigade, Johann Kaspar nach Mainz zu bringen.26. 8. 1802 bestätigt der Wärter des Justizhauses in Mainz, König, die Einlieferung des Johann Kaspar.Dort wird er anschließend vor dem Spezialgericht von verschieden Richtern bis zum November 1803 verhört.
Ein Verteidiger wurde ihm gestellt.
28. 8. 1802: Der Richter am Mainzer Spezialgericht, Boost, konfontiert Johann Kaspar mit Johannes Bückler Sohn.
Das Mainzer Spezialgericht erlässt am 7. 2. 1803 gegen Johann Kasper, 47 Jahre alt, Akkersmann zu Lippshausen, und 67 weitere Beschuldigte ein Kompetenzurteil. Johann war der 53te Angeklagte.
Wird im Endurteil 20. 11. 1803 nicht erwähnt! War also vor der Urteilsverkündung bereits entlassen.
Nach Mitteilung von Dr. Mark Scheibe, hatte er seine Strafe (ca. 14 Monate Untersuchungshaft) abgesessen.
Hier ist anzumerken, dass über Hehler von Diebesgut zur damaligen Zeit oftmals eine mehrjährige Kettenstrafe verhängt wurde.
Da Schinderhannes schon 53 Delikte zugegeben hatte, die ausreichten die Todesstrafe zu verhängen, wurden zahlreiche Personen, die in Händel mit Bückler verwickelt waren, nicht in den Anklageakt mit einbezogen.
Wahrscheinlich waren die Bearbeiter auch der übermäßigen Aktenlage überdrüssig, alle von Schinderhannes genannten Straftaten zu bearbeiten. So wurden viele als sogenannte " kleine Fische", die zwar nicht straffrei ausgegangen wären, deren Schicksal dem Gericht aber schließlich gleichgültig war, entlassen oder freigesprochen.
Ihre Aussagen hätten auch keine wesentlichen Gräueltaten Bücklers mehr ans Licht bringen können.


 
 
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