Information zur Reiserücktrittsversicherung - CCG

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Information zur Reiserücktrittsversicherung

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Information zur Reiserücktrittsversicherung

HanseMerkur Reiseversicherung,
Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 • D-20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-RKS 2014 (T-D)
In diesen Versicherungsbedingungen werden Versicherungsnehmer und versicherte Personen als „Sie" bezeichnet. Sie sind Versicherungsnehmer, wenn Sie den Versicherungsvertrag mit der HanseMerkur abgeschlossen haben. Eine versicherte Person sind Sie, wenn Sie beispielsweise als Mitreisender des Versicherungsnehmers mitversichert wurden. Versicherte Person können Sie zudem auch als Versicherungsnehmer sein.  

Die Versicherungsbedingungen bestehen aus 2 Abschnitten. Im Abschnitt A finden Sie insbesondere Angaben zum versicherten Personenkreis, zu den Abschlussfristen und zur Prämienzahlung. Auch werden hier Einschränkungen und Verhaltensregeln (Obliegenheiten) aufgeführt, die für alle Versicherungen gelten. Im Abschnitt B. finden Sie den Umfang des Versicherungsschutzes der einzelnen Versicherungen. Neben den Leistungen und den Leistungsvoraussetzungen sind hier auch Ausschlüsse und Verhaltensregeln, die nur für die jeweilige Versicherung gelten, geregelt.
A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B genannten Versicherungen)

1. Bis wann und für welche Dauer muss die Versicherung abgeschlossen werden? Der Vertragsabschluss für eine Reise-Rücktrittsversicherung muss bis 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt 30 Tage oder weniger, müssen Sie die Reise-Rücktrittsversicherung spätestens am 3. Werktag nach der Reisebuchung abschließen. Für die übrigen Versicherungen muss der Abschluss vor Antritt der Reise für deren gesamte Dauer erfolgen. Der Vertrag kommt trotz Prämienzahlung nicht zustande, wenn Sie diese Fristen bei Abschluss des Vertrages nicht einhalten. In diesem Fall steht Ihnen die gezahlte Prämie zu.

2. Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz? 1. Ihr Versicherungsschutz beginnt in der ReiseRücktrittsversicherung mit dem Vertragsabschluss. Er endet mit der ersten Inanspruchnahme von versicherten Reiseleistungen.  In den übrigen Versicherungen beginnt der Versicherungsschutz mit Antritt der versicherten Reise und endet zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Beendigung der Reise. 2. Ihr Versicherungsschutz verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn Sie unverschuldet die Reise nicht planmäßig beenden können.

3. Wann ist die Prämie fällig? 1. Die Prämie ist sofort bei Vertragsabschluss fällig. 2. Ist Prämieneinzug von einem Konto vereinbart, erfolgt dieser unverzüglich nach Mandatserteilung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach der in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung der HanseMerkur erfolgt. 3. Erfolgt die Prämienzahlung nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt. Ist die Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet. 4. Erfolgt die Prämienzahlung nicht rechtzeitig, kann die HanseMerkur vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Die HanseMerkur kann nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

4. Wer ist versichert? Versichert sind die im Versicherungsnachweis namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein festgelegte Personenkreis. Schließen Sie eine Familienversicherung ab, so zählen als Familie maximal 2 Erwachsene und mindestens 1 mitreisendes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis). Insgesamt können bis zu 7 Personen in der Familienversicherung versichert werden.

5. Für welche Reisen gilt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz gilt für Reisen im vertraglich vereinbarten Geltungsbereich. Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb Ihres ständigen Wohnortes gelten nicht als Reisen.

6. In welchen Fällen leistet die HanseMerkur nicht? Die HanseMerkur leistet nicht, wenn 1. Sie arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind; 2. Sie den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

7. Was muss im Schadenfall beachtet werden (Obliegenheiten)? 1. Halten Sie den Schaden möglichst gering und vermeiden Sie alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. 2. Alle Auskünfte zum Schadenfall müssen Sie wahrheitsgemäß und vollständig machen. Die Ihnen übersandte Schadenanzeige müssen Sie vollständig ausgefüllt zurücksenden. Von der HanseMerkur darüber hinaus geforderte Belege und sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erbracht werden. 3. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die HanseMerkur über. Die HanseMerkur hat dabei zu beachten, dass Ihnen daraus kein Nachteil entsteht. Sie sind falls erforderlich verpflichtet, bei der Durchsetzung des Ersatzanspruches mitzuwirken. 4. Verletzen Sie eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist die HanseMerkur von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

8. Wann zahlt die HanseMerkur die Entschädigung? 1. Hat die HanseMerkur ihre Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt, erfolgt die Zahlung innerhalb von 2 Wochen. 2. Die HanseMerkur rechnet entstandene Kosten in ausländischer Währung zum Kurs des Tages in Euro um, an dem die Belege bei ihr eingehen. Es gilt der amtliche Devisenkurs, es sei denn, Sie erwarben die Devisen zur Bezahlung der Rechnungen zu einem ungünstigeren Kurs. Von den Leistungen kann die HanseMerkur Mehrkosten abziehen, die dadurch entstehen, dass die HanseMerkur Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Ihr Verlangen besondere Überweisungsformen wählt. 3. Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie der Sozialversicherungsträger gehen der Eintrittspflicht der HanseMerkur vor. Melden Sie den Schadenfall zuerst der HanseMerkur, tritt diese in Vorleistung. Die HanseMerkur verzichtet auf eine Kostenteilung mit einer privaten Krankenversicherung, wenn dem Versicherten hierdurch Nachteile entstehen, z. B. Verlust der Beitragsrückerstattung.

9. Welches Recht findet Anwendung? In Ergänzung dieser Bestimmungen gelten das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie deutsches Recht.

10. Wann verjähren Ihre Ansprüche? Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch von Ihnen angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der HanseMerkur Ihnen in Textform zugeht.

11. Welches Gericht ist zuständig? Klagen gegen die HanseMerkur können in Hamburg erhoben werden oder an dem Ort, an dem Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder - in Ermangelung eines solchen - Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

12. Welche Form und welche Sprache gilt für die Abgabe von Willenserklärungen? Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträger etc.). Die Vertragssprache ist Deutsch.
B: Besonderer Teil (abhängig vom gewählten Versicherungsumfang)

Reise-Rücktrittsversicherung

1. Welche Versicherungssumme muss abgeschlossen werden? Die Höhe der Versicherungssumme muss mindestens dem Reisepreis entsprechen. Schließen Sie eine geringere Versicherungssumme ab, vermindert sich der Entschädigungsbetrag im Verhältnis der Versicherungssumme zum Reisepreis (Unterversicherung).

2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Die HanseMerkur leistet, wenn Sie oder eine Risikoperson von einem versicherten Ereignis betroffen sind und der planmäßige Antritt der versicherten Reise dadurch für Sie nicht zumutbar ist.

3. Welche Ereignisse sind versichert? 1. Unerwartete und schwere Erkrankung, Tod, Unfallverletzung oder Schwangerschaft. 2. Bruch von Prothesen oder Lockerung von implantierten Gelenken. 3. Impfunverträglichkeit. 4. Mitteilung eines Termins zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes. 5. Erheblicher Schaden von mindestens 2.500,– EUR an Ihrem Eigentum infolge von Feuer, Leitungswasserschäden, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z.B. Einbruchdiebstahl). 6. Unerwartete gerichtliche Ladung, vorausgesetzt, das zuständige Gericht akzeptiert Ihre Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Ladung. 7. Adoption eines minderjährigen Kindes, sofern Ihre Anwesenheit zum Vollzug der Adoption in die Reisezeit fällt. 8. Arbeitsplatzverlust mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz bei Selbstständigen. 9. Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-Euro-Job) aus der Arbeitslosigkeit heraus. Voraussetzung ist, dass Sie bei der Reisebuchung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren. Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schul- oder Studienzeit. 10. Konjunkturbedingte Kurzarbeit mit einer voraussichtlichen Einkommensreduzierung mindestens in Höhe eines regelmäßigen monatlichen Nettoarbeitsentgelts. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn anmeldet. 11. Arbeitgeberwechsel und damit verbundener Arbeitsplatzwechsel, wenn die Reisezeit in die Probezeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit fällt. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsabschluss vor der Kenntnis des Wechsels erfolgte. 12. Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule, Universität/Fachhochschule oder an einem College. Voraussetzung ist, dass die Wiederholungsprüfung in die versicherte Reisezeit oder bis zu 14 Tage nach Beendigung der Reise fällt.
13. Nichtversetzung eines Schülers oder die Nichtzulassung zur Prüfung, wenn es sich um eine Schul- oder Klassenreise handelt. 14. Versäumen eines gebuchten und mitversicherten Anschlussverkehrsmittels aufgrund von Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als 2 Stunden oder dessen Ausfall. Öffentliche Verkehrsmittel sind alle innerhalb von Deutschland, für die öffentliche Personenbeförderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche oder Anschlussverkehrsmittel gelten Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen verkehren, sowie Mietwagen, Taxis und Kreuzfahrtschiffe. 15. Unerwartete und schwere Erkrankung, schwere Unfallverletzung oder Impfunverträglichkeit zur Reise angemeldeten Hundes oder zur Reise angemeldeten Katze.

4. Wer zählt zu den Risikopersonen? Risikopersonen sind 1. Personen, die mit Ihnen gemeinsam eine Reise gebucht haben. Dies gilt nicht, wenn mehr als 6 Personen oder bei Familientarifen mehr als 2 Familien gemeinsam eine Reise buchen. 2. Ihre Angehörigen und die Angehörigen Ihres Ehepartners bzw. Lebensgefährten. Als Angehörige zählen der Ehepartner oder Lebensgefährte, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Schwiegerkinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Tanten, Onkel, Neffen und Nichten; 3. diejenigen Personen, die nicht mitreisende Minderjährige oder Ihre pflegebedürftigen Angehörigen betreuen. 4. sofern gesondert vereinbart, Begleitpersonen bei Gruppenreisen (z. B. Reisen mit Lehrern, Eltern, Skippern).

5. Welche Leistungen umfasst Ihre ReiseRücktrittsversicherung im Versicherungsfall? 1. Erstattung von Stornierungskosten Die HanseMerkur erstattet Ihnen die vertraglich geschuldeten Stornierungskosten bei Nichtantritt der Reise oder eines Seminars bzw. den Preis der Eintrittskarte, wenn Sie die Veranstaltung nicht besuchen. Hierzu zählt auch das Vermittlungsentgelt bis zu 100,– EUR pro Person bzw. pro Mietobjekt. Haben Sie nicht stornierbare Leistungen gebucht und versichert, ersetzt Ihnen die HanseMerkur den Reise- bzw. Ticketpreis. 2. Erstattung von Hinreise-Mehrkosten Bei verspätetem Antritt der Reise ersetzt die HanseMerkur die Hinreise-Mehrkosten entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität. Die Mehrkosten erstattet die HanseMerkur bis zur Höhe der Stornierungskosten, die bei einer Stornierung der Reise angefallen wären. 3. Erstattung von Umbuchungskosten Wird eine Reise umgebucht, ersetzt die HanseMerkur die entstehenden Umbuchungskosten bis zur Höhe der Kosten, die bei einer Stornierung der Reise angefallen wären. Buchen Sie die Reise ohne Vorliegen eines versicherten Ereignisses bis 42 Tage vor Reiseantritt um, erstattet Ihnen die HanseMerkur die Kosten der Umbuchung bis zu einem Betrag von 30,– EUR pro Person bzw. Objekt. 4. Erstattung von Einzelzimmerzuschlägen Sie haben zusammen mit einer Risikoperson, die die Reise aus einem versicherten Grund stornieren muss, ein Doppelzimmer gebucht. Die HanseMerkur ersetzt Ihnen in diesem Fall bis zur Höhe der Stornokosten einer Komplettstornierung, den Einzelzimmerzuschlag und weitere Umbuchungsgebühren oder die anteiligen Kosten
der ausgefallenen Person für das Doppelzimmer.

6. Welchen zusätzlichen Schutz haben Sie bei Buchungen von Tarifen für Schiffsreisen? Versäumen Sie das Kreuzfahrtschiff wegen einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mehr als 2 Stunden, erstattet Ihnen die HanseMerkur die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Nachreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären, maximal jedoch bis zu 1.500,– EUR je Person.

7. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? 1. Vorerkrankungen Nicht versichert sind Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen gelten nicht als Behandlungen. 2. Psychische Reaktionen Die HanseMerkur leistet nicht bei Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flugzeug- oder Busunglücke oder als die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen aufgetreten sind. 3. Voraussehbarkeit Die HanseMerkur leistet nicht, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls bei Vertragsabschluss feststand. 4. Krieg und sonstige Ereignisse Die HanseMerkur leistet nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht wird durch: Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand, aktive Teilnahme an Gewalttätigkeiten während einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung.

8. Wann fällt eine Selbstbeteiligung an? Soweit nicht anders vereinbart, gilt: Im Falle einer unerwarteten und schweren Erkrankung, die ambulant behandelt wird, beträgt der Selbstbehalt 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25,– EUR je versicherte Person bzw. Objekt. Dieser Selbstbehalt entfällt, wenn eine vollstationäre Krankenhausbehandlung erforderlich wird. Bei allen anderen Ereignissen wird kein Selbstbehalt berechnet.

9. Was muss im Schadenfall beachtet werden (Obliegenheiten)? 1. Unverzügliche Stornierung Um die Kosten möglichst gering zu halten, müssen Sie bei Eintritt des versicherten Ereignisses Ihre Reise unverzüglich bei der Buchungsstelle stornieren. 2. Nachweise zur Schadenhöhe Alle Belege zur Schadenhöhe z. B. die Stornokostenrechnung müssen Sie uns im Original einreichen. 3. Nachweis für versicherte Ereignisse Ein versichertes Ereignis müssen Sie durch Vorlage geeigneter Originalbelege nachweisen. Ärztliche Atteste müssen die Diagnose und die Behandlungsdaten enthalten. Sofern die HanseMerkur es als notwendig erachtet, kann sie die Frage der Reiseunfähigkeit durch fachärztliche Gutachten überprüfen lassen. 4. Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 7.4 des allgemeinen Teils.

Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung)

1. Welche Versicherungssumme muss abgeschlossen werden? Die Höhe der Versicherungssumme muss mindestens dem Reisepreis entsprechen. Schließen Sie eine geringere Versicherungssumme ab, vermindert sich der Entschädigungsbetrag im Verhältnis der Versicherungssumme zum Reisepreis (Unterversicherung).

2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Die HanseMerkur leistet, wenn Sie oder eine Risikoperson von einem versicherten Ereignis betroffen sind und die planmäßige
Beendigung der versicherten Reise dadurch für Sie nicht zumutbar ist.

3. Welche Ereignisse sind versichert? 1. Unerwartete und schwere Erkrankung, Tod, Unfallverletzung oder Schwangerschaft. 2. Bruch von Prothesen oder Lockerung von implantierten Gelenken. 3. Impfunverträglichkeit. 4. Mitteilung eines Termins zur Spende oder zum Empfang von Organen und Gewebe (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes. 5. Erheblicher Schaden von mindestens 2.500,– EUR an Ihrem Eigentum infolge von Feuer, Leitungswasserschäden, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z.B. Einbruchdiebstahl). 6. Unerwartete gerichtliche Ladung. Vorausgesetzt, das zuständige Gericht akzeptiert Ihre Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Ladung. 7. Adoption eines minderjährigen Kindes, sofern Ihre Anwesenheit zum Vollzug der Adoption in die Reisezeit fällt. 8. Versäumen eines gebuchten und mitversicherten Anschlussverkehrsmittels aufgrund von Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als 2 Stunden oder dessen Ausfall. Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbeförderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche oder Anschlussverkehrsmittel gelten Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen verkehren, sowie Mietwagen, Taxis und Kreuzfahrtschiffe. 9. Ihr Urlaubsort wird von Lawinen, Erdrutsch, Überschwemmungen, Erdbeben oder Wirbelstürmen heimgesucht. Sie müssen aufgrund dieser Naturkatastrophen bzw. Elementarereignisse am Urlaubsort die Reise zwingend notwendig verlängern.

4. Wer zählt zu den Risikopersonen? Risikopersonen sind 1. Personen, die mit Ihnen gemeinsam eine Reise gebucht haben. Dies gilt nicht, wenn mehr als 6 Personen oder bei Familientarifen mehr als 2 Familien gemeinsam eine Reise buchen. 2. Ihre Angehörigen und die Angehörigen Ihres Ehepartners bzw. Lebensgefährten. Als Angehörige zählen der Ehepartner oder Lebensgefährte, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Schwiegerkinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Tanten, Onkel, Neffen und Nichten. 3. diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder Ihre pflegebedürftigen Angehörigen betreuen. 4. sofern gesondert vereinbart, Begleitpersonen bei Gruppenreisen (z.B. Reisen mit Lehrern, Eltern, Skippern).

5. Welche Leistungen umfasst Ihre Urlaubsgarantie im Versicherungsfall? Soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, wird bei der Erstattung der nachfolgend aufgeführten Kosten für Beförderung, Unterkunft und Verpflegung auf die Qualität der versicherten Reise abgestellt. 1. Zusätzliche Rückreise- und Unterkunftskosten Müssen Sie die Reise abbrechen oder kehren Sie von der Reise verspätet zurück, erstattet die HanseMerkur Ihnen die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten. Versichert sind auch die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z.B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Platz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Ist eine mitreisende Risikoperson aufgrund eines versicherten Ereignisses nicht transportfähig oder tritt ein in Ziffer 3.9 aufgeführtes Ereignis ein, erstattet die HanseMerkur Ihre zusätzlichen Kosten für die Unterkunft.  2. Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen Bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten 8 Reisetagen erstattet die HanseMerkur den versicherten Reisepreis. Bei Abbruch in der zweiten Hälfte der Reise (spätestens ab dem 9. Reisetag) oder bei einer Unterbrechung der Reise entschädigt die HanseMerkur die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen. Lassen sich die Beträge der einzelnen Reiseleistungen nicht objektiv nachweisen (z.B. Pauschalreisen), erstattet
die HanseMerkur die nicht genutzten Reisetage anteilig zur gesamten Reisedauer. Die Entschädigung wird in diesem Fall wie folgt berechnet:

Nicht in Anspruch genommene Reisetage x Reisepreis Ursprüngliche Reisedauer

An- und Abreisetage gelten als volle Reisetage.

Haben Sie ausschließlich Fahrt- oder Flugtickets für Hin- und/oder Rückreise versichert, besteht für die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen kein Versicherungsschutz. 3. Nachreisekosten bei Reiseunterbrechung Müssen Sie eine Rundreise oder Kreuzfahrt unterbrechen, ersetzt die HanseMerkur die notwendigen Beförderungskosten, um von dem Ort, an dem die Reise unterbrochen werden musste, wieder zur Reisegruppe zu gelangen. Die Gesamtkosten bei Unterbrechung der Reise können nur bis zur Höhe der Kosten anerkannt werden, die bei einem vorzeitigen Abbruch der Reise angefallen wären.

6. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? 1. Vorerkrankungen Nicht versichert sind Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen gelten nicht als Behandlung. 2. Psychische Reaktionen Die HanseMerkur leistet nicht bei Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flugzeug- oder Busunglücke oder als die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen aufgetreten sind. 3. Voraussehbarkeit Die HanseMerkur leistet nicht, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls bei Vertragsabschluss feststand. 4. Krieg und sonstige Ereignisse Die HanseMerkur leistet nicht, wenn der Versicherungsfall durch nachfolgende Ereignisse verursacht wird: Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand, aktive Teilnahme an Gewalttätigkeiten während einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung.

7. Wann fällt eine Selbstbeteiligung an? Soweit nicht anders vereinbart, gilt: Im Falle einer unerwarteten und schweren Erkrankung, die ambulant behandelt wird, beträgt der Selbstbehalt 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25,– EUR je versicherte Person bzw. Objekt. Dieser Selbstbehalt entfällt, wenn eine vollstationäre Krankenhausbehandlung erforderlich wird. Bei allen anderen Ereignissen wird kein Selbstbehalt berechnet.

8. Was muss im Schadenfall beachtet werden (Obliegenheiten)? 1. Nachweise zur Schadenhöhe Die Höhe der zusätzlichen Rück- oder Nachreisekosten müssen Sie uns mit Originalbelegen nachweisen. 2. Nachweis für versicherte Ereignisse Ein versichertes Ereignis müssen Sie durch Vorlage geeigneter Originalbelege nachweisen. Ärztliche Atteste müssen die Diagnose und die Behandlungsdaten enthalten. Sofern die HanseMerkur es als notwendig erachtet, kann sie die Frage der Reiseunfähigkeit durch fachärztliche Gutachten überprüfen lassen. 3. Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 7.4 des allgemeinen Teils

 
 
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