Bräuche und Gepflogenheiten - CCG

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Bräuche und Gepflogenheiten

Genealogie > Die Sponheimer

Bräuche und Gepflogenheiten zur Zeit der Grafen von Sponheim   
(ca. 1248)



Johann Graf von Sponheim und sein Erbsohn Gottfried bestätigen die gesetzten Rechte, derentwegen sie mit den Geschworenen und der Gemeinde Enkirch (Enkerich) übereingekommen sind. Die Grafen sind zu Schirm, Schutz und Förderung der Gemeinde verpflichtet. Sie haben das Recht, in der Gemeinde einen Richter einzusetzen; allerdings kann niemand im Dorf zu diesem Amt gezwungen werden. Der Richter hat diese Urkunde zu beschwören; er erhebt mit Wissen der vier Geschworenen die Renten, hält Gericht und fällt Urteile nach dem Rat der Schöffen. Verstößt er dagegen, wird er nach der Gnade des Grafen bestraft.
Von den großen Bußen von 60 Schilling erhalten die Schöffen pro Schilling vom Grafen festgesetzter Strafe einen Pfennig; ebensoviel zahlt der Täter bei Strafen bis 50 Schilling an Richter und Schöffen; bei Strafen über 50 Schilling zahlt die Pfennige der Graf. Diese anfallenden Pfennige stehen je zur Hälfte dem Richter und den Schöffen zu. Pro Fuder Wein aus den Weingärten sind dem Grafen zwei Burden zu zahlen je nach Wuchs des Weines und je nach Anteil, den die Leute erhalten.
Von allen (Hof-) Stätten und Leuten, die bereits früher dem Grafen gezahlt haben, sind an Walpurgis (1. Mai) und an Remigii (1. Oktober) binnen 8 Tagen je 6 Pfennige mit dem Weinzins zu zahlen; Besthäupter werden nicht gefordert. Die Ritterschaft und ihre ehelichen Kinder will der Graf schonen; sie haben von den Häusern, in denen sie wohnen, nichts zu zahlen; Weingärten und Hofstätten, die bisher von Abgaben frei waren, bleiben das auch künftig. Kaufleute haben von Früchten für je 5 Schilling Wert einen Pfennig an den Grafen zu zahlen für andere Sachen bis zu einem Wert von 5 Schilling nichts. Die Burgleute zu Starkenburg (Starckenbruch), die dienstbare Ritterschaft von Sponheim, die Ihren, ihre ehelichen Kinder und der Priester der Pfarrkirche haben für notwendige Kleidung und Nahrung nichts zu zahlen.
Der Weinschank steht drei Wochen lang dem Grafen zu; erkann jede beliebige Zeit im Jahr zu Bann setzen und für den oberhalb und unterhalb üblichen Preis verkaufen. In dieser Frist darf sonst niemand Wein zapfen; der Graf hat die Absicht der Gemeinde 14 Tage vorher anzukündigen. Wer dagegen verstößt, zahlt dem Grafen 5 Schilling und den 4 Geschworenen 6 Pfennig.

Wenn des Grafen oder seiner Nachfolger ältester Sohn die Ritterschaft erwirbt, zahlen die Leute diesem Sohn, aber keinem weite 50 Pfund trierischer (trierers) Münze. Ist kein Sohn vorhanden, erhält die älteste Tochter 50 Pfund zur Hochzeit.
Der Graf soll im Dorf keine Herberge nehmen. Hält er es für notwendig, das Dorf mit Planken oder Mauern zu befestigen, haben die Leute lediglich eine Pforte und den Kirchhof mit dem Turm zu stellen. Für die Hut des Kirchturms in Kriegszeiten sollen die Geschworenen 4 Mann bestellen, die dem Grafen und der Gemeinde zu schwören haben. Ist einer davon offensichtlich untreu, soll er durch einen anderen ersetzt werden. Die Kosten für diese Hüter trägt die Gemeinde. Will der Graf dazu mehr Leute einsetzen, hat er für deren Notwendigkeiten aufzukommen.
Bittet die Gemeinde den Grafen, zum Schutz des Dorfes weitere Hüter zu schicken, kommt sie für die Kosten auf. Keiner soll dem anderen frevelhaft ein Leid antun; Klagen sind vor dem Richter auszutragen. Edelleute und Diener, die dem Grafen durch Mannlehen verbunden sind, sind dem Richter nicht zu Antwort verpflichtet. Niemand soll ohne Wissen und Willen des Richters und der Schöffen ab- oder zuziehen.
Wer von 2 Schöffen überführt wird, Schimpfworte gebraucht zu haben, zahlt 1 Schilling Buße. Schläge und Haarraufen ohne offene Wunden werden mit 5 Schilling, offene Wunden, falsches Gewicht und Maß mit 60 Schilling sowie Schadenersatz nach dem Urteil der Freunde bestraft; große Missetaten werden nach der Rechtsgewohnheit und dem Urteil des Richters schwerer bestraft. Wer beim Brot betrügt, zahlt 60 Schilling oder erleidet die Schuppe.
Wenn bei Schuldklagen der Beklagte vor dem Richter seine Unschuld durch Eid beweist, zahlt er nichts. Gewinnt aber der Kläger, hat der Beklagte die Schuld zu zahlen, außerdem 6 Schilling an den Richter.
Wer Güter unrechtmäßig beschlagnahmt, hat Unrecht und Schaden wiedergutzumachen, dazu von jedem Pfund, das das Gut wert ist, dem Grafen 6, dem Schöffen 1 Schilling zu zahlen. Ist er im Recht, zahlt der ehemalige Besitzer ebensoviel, dazu den Schaden des Beklagten.
Will die Gemeinde das Dorf befestigen und bittet um eine zusätzliche Abgabe aus Kauf und Verkaut soll der Graf dem stattgeben. Ist er in Beschirmung des Landes in einen Krieg verwickelt, so ist die Gemeinde ihm und seinen Nachkommen zu Hilfe verpflichtet. Die Leute haben je nach Rat der Geschworenen mit reisigem Perd, Harnisch und Waffen, mit Pferd, Panzer und geringerer Bewaffnung oder mit Leibröcken (schecken), Spieß und eiserner Haube zu erscheinen; das Dorf muß bewacht bleiben.
Die Pferde und sich selbst haben die Leute auf eigene Kosten mit Futter und Spei zu versorgen; braucht der Graf sie länger, kommt er für alles Notwendige auf. Wird deswegen gegen die Leute auf Schadensersatz geklagt, kommt der Graf dafür auf, da er sie gerufen hat.
Vor dem Auszug haben der Richter und die 4 Geschworenen Pferd und Waffen zu mustern. Für mangelhafte Leibröcke sind 2 Schilling, für Pferde und Panzer 5 Schilling, für reisige Pferde und Harnische 10 Schilling an den Grafen zu zahlen. Zur Sicherheit haben die beiden Aussteller, Vater und Sohn, ihre Brüder bzw. Onkel Heinrich Herr von Heinsberg (Hemis-), Simon Herr zu Böckelheim (Beckeln) und Eberhard der junge von Eberstein sowie ihre Edelleute gesiegelt.
Die Getreuen der Aussteller, Edelleute und Burgleute, haben geschworen, dass diese Freiheiten des Dorfes niemals mit ihrem Rat gebrochen werden sollen.
Diese Sachen sint gescheen 1248 in dem mande October


 
 
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